Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn des § 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und finden, soweit nichts anderes vereinbart wird, auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung:

1. Alle Vereinbarungen, die zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich oder durch telekommunikative Übermittlung niederzulegen. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen gelten nur dann, wenn wir diesen ausdrücklich zustimmen. Wir sind berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Bei nachträglichen Preiserhöhungen kann jedoch der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2. Unsere Muster, Proben, Analysedaten und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeit und Erfahrungen. Erklärungen des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z.B. Leistungsbeschreibung, Bezugnahme auf die Normen usw.) enthalten im Zweifel keine Übernahme einer Garantie. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen des Käufers über die Übernahme einer Garantie maßgeblich. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich.

3. Der Käufer hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich die zu liefernden Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck überhaupt eignen. Der Käufer muss hierbei insbesondere unsere jeweils aktuellen Produktinformationsblätter beachten, die die technischen Beschaffenheitsangaben und die Einsatzmöglichkeiten angeben. Eine in diesen ausgeschlossene Verwendung oder Materialunverträglichkeit ist zu beachten. Die Produktinformationsblätter sind bei uns auf Anforderung erhältlich.

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

Das Wahlrecht bei der Nacherfüllung zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall uns zu.

Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.

Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen tragen wir, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Änderungen an den Waren vorgenommen oder diese abweichend von den Hinweisen auf den Produktinformationsblättern und Gebrauchshinweisen verwendet oder begeht der Käufer oder Dritte einen Anwendungsfehler, so wird die Haftung für daraus entstehende Folgen aufgehoben.

Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen die Regelung nach Ziffer 4. Weitergehende oder andere als die in dieser Regelung geregelten Ansprüche des Käufers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

4. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache, wegen der Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unseres Unternehmens die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder wesentliche Vertragspflichten verletzt haben. Diese Beschränkung gilt ferner nicht, wenn wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften.

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke) oder gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) längere Fristen vorschreibt. Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährung von zwei/drei Jahren.

Diese in Satz 1 bis 3 geregelten Verjährungsfristen gelten ferner für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, beträgt die Verjährungsfrist 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die bisher beschriebenen Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. Unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

6. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Falle höherer Gewalt auch bei unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und im Umfang Ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.

7. Die Lieferung unserer Waren erfolgt soweit nichts anderes vereinbart worden ist – nur in Standard-Verpackungen. Es gilt das von uns festgestellte Gewicht. Leere Verpackungen werden zurückgenommen, ebenso die leihweise zur Verfügung gestellten Container, für die ergänzend die Containerbestimmungen gelten.

8. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware den Transportunternehmen übergeben worden ist, oder unser Werk/Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Dies gilt nicht, wenn die Ware mit Krumm-tec – LKW angeliefert wird. Das Transportmittel bestimmen wir nach freiem Ermessen. Hat der Käufer für die Versandart besondere Wünsche, gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Zusätzlich ist die Firma WIGOL berechtigt, die Versandkosten zu berechnen, es sei denn, frei Haus-Lieferung wird zugesagt.

9. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, Beträge unter € 50,00 sind sofort zahlbar. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber entgegen. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und unter der Voraussetzung, dass sie diskontfähig sind, entgegengenommen. Alle Spesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung. Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehende Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, eingeräumte Zahlungsziele widerrufen sowie vom Vertrag zurücktreten. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

10. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, gewährt der Käufer uns die nachfolgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch zukünftiger Forderungen unser Eigentum. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu den der anderen Materialien. Der Käufer verwahrt in diesem Falle unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware die in unserem (Mit-)Eigentum steht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnungen des Käufers im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung – auf Kosten des Käufers die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

11. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

12. Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk oder Lager. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten des Käufers ist das Werk Endingen.

13. Ist der Kunde Kaufmann im Sinn von § 38 Abs. 1 ZPO, so ist Gerichtsstand Freiburg für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel- und Scheckforderungen, sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses das für Krumm-tec zuständige Amts- oder Landgericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland und ist nicht Kaufmann, so ist das für Worms zuständige Amts- oder Landgericht Gerichtsstand.

14. Sind einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bedingungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bedingung gilt die gesetzliche Regelung.

15. Soweit die von uns gelieferten Waren von uns montiert oder installiert bzw. repariert oder geändert werden, gelten für diese Tätigkeiten ausschließlich unsere Montagebedingungen, die jederzeit bei uns eingesehen oder bei uns angefordert werden können.

16. Für sämtliche Verträge gilt deutsches Recht.